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Statuten noch nicht unterschrieben 25.02.2024

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Vereins-Statuten

Korppien Vaellus


1. Name und Sitz Unter dem Namen „Korppien Vaellus (CH)“ besteht ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Liestal BL. Er ist politisch und konfessionell
unabhängig.


2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss gleichgesinnter Menschen, die die Freude
am Mittelalter und dem Treiben in Heerlagern gemeinsam erleben möchten.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die
Organe sind ehrenamtlich tätig


3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge (Kosten durch die Aktivmitglieder aufgeteilt)
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden mindestens jährlich durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3.1 Prinzipiell werden alle anfallenden Ausgaben gleichmässig auf alle Mitglieder
aufgeteilt und die Beiträge laufend angepasst.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck
unterstützen.
Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
Wanderer/Vollmitglieder:
mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des
Vereins nutzen. Tragen alle Kosten Zwecks «Mittel 3.1»
Passivmitglieder/Mitläufer:
Ohne Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des
Vereins nicht regelmässig nutzen. Sie tragen nur die Kosten mit welche an den Events
anfallen, an welchen sie teilnehmen. Für die Teilnahme wird eine extra Gebühr durch
den Vorstand erhoben.
In den Stand des Wanderer/Aktivmitglied wird ein Passivmitglied/Mitläufer durch die
Wanderer/Vollmitglieder gewählt. Die Wahl muss einstimmig sein. Die finanziellen
Ausgaben für den Verein müssen einen vom Vorstand vorgebeben Wert erreicht haben
(Ausgaben über Gebühren, bzw. vervollständigen des Betrages über eine einmalige
Zahlung)
Neulinge/Anwärter:
Ohne Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des
Vereins zum ersten Mal nutzen. Die Anwärterzeit beträgt in der Regel ein Jahr / Eine
Saison.
Für sie gilt die gleichen Voraussetzungen wie für Passivmitglieder/Mitläufer; sie können
am Ende der Probezeit direkt zu Wanderer/Vollmitglieder gewählt werden. Die Wahl
muss einstimmig sein.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Der definitive Entscheid muss von der Mitgliederversammlung einstimmig
beschlossen werden.


5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen
Person.


6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf den nächsten Monat möglich.
Das Austrittsschreiben muss mindestens einen Monat im Voraus schriftlich an den
Vorstand geschickt werden. Bereits fällige Beträge müssen vollständig beglichen sein.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele
des Vereins, Untragbarem Verhalten dem Verein oder anderen Personen gegenüber aus
dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid
an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand
automatisch ausgeschlossen werden.


7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich zum Ende des Jahresstatt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus
schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage schriftlich an
den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die
Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden
unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der
Kontrollstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit
fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Einfachen–Mehrheit der
Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.


9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 1 bis 5 Personen
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene
Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder
gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes
Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung
verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung
auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.


10.Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische Person,
welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle
durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht
und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.


11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in
zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.


13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einem einfachen Stimmenmehr der Mitglieder beschlossen
werden, wenn mindestens 4/5 der Mitglieder daran teilnehmen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite
Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung
des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

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